Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01.01.2011)
Hongar Bau GmbH
1           Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit der Fa. Hongar Bau GmbH, soweit sie nicht im Einzelfall schriftlich oder durch individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abgeändert werden. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen abweichenden Bestimmungen ausdrücklich zu widersprechen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben, oder die Lieferung ausgeführt ist. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
1.1            
Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
1.2            
Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und sonstige technische Daten sind unverbindlich. Sie dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine angemessene Vorstellung der darin beschriebenen Waren und Leistungen vermitteln. Die vorgenannten Angaben werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Werden bei unseren Angeboten Auftragsbestätigungen beigefügt oder zugrunde gelegt und bestätigt, so sind diese nur annähernd verbindlich, vorbehaltlich der vom Kunden mitzuteilenden tatsächlichen Masse und Verhältnisse.
1.3            
Änderungen und Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung sowie handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.
1.4            
Auch nicht handelsübliche geringfügige Konstruktions- und Formänderungen sind zulässig, es sei denn, dass im Einzelfall die Änderung oder die Abweichung für den Kunden nicht zumutbar ist.
1.5            
Schriftliche Mitteilungen durch uns gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gewordene Anschrift, Faxnummer oder E-Mail Adresse abgesandt wurden und wir dies nachweisen können.
1.6            
Ausgenommen von der Zugangsvermutung sind Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere Kündigung, Rücktrittserklärungen und Nachfristsetzungen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen  regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ Ausgabe 01.01.2009 die vertragliche Basis dar.
2           Vereinbarung der ÖNORM B 2110
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ vom 01.01.2009, soweit diese nicht durch die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
2.1            
Für den Fall eines Widerspruchs zwischen einzelnen Auftragsunterlagen, unabhängig einer festgelegten Geltungsreihenfolge, gelten jedenfalls die für die Fa. Hongar Bau GmbH günstigeren Bestimmungen als vereinbart.
3           Vergütung
Ist nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis (LV) als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
3.1           Preisart
3.1.1           Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
3.1.2           Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
3.1.3           Regieleistungen
3.1.3.1          Arbeitskräfte
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.
3.1.3.2          Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL; herausgegeben von der Vereinigung Industrieller Bauunternehmungen Österreichs – VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.3.3          Stoffe, Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
3.2           Preisveränderungen (Preisgleitung)
Werden im Bauvertrag keinen anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 01.05.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 70% / 30% festgelegt.
3.3           Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
3.3.1           Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
3.3.2           Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170 a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 20%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.
3.3.3           Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
3.4           Rechnungslegung und Zahlung
3.4.1           Abrechnung
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
3.4.2           Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.2.1           
Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann der AN unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch nehmen. Der AN ist berechtigt, im Falle des Verzuges durch den AG unter Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall ist er zur Geltendmachung einer verschuldungsunabhängigen Konventionalstrafe von 20% der Bruttogesamtauftragssumme berechtigt. Daneben bleibt ein allfälliger Schadenersatz oder sonstiger Anspruch des AN unberührt, insbesondere sind daneben die Aufwände für bereits erbrachte Leistungen zur Gänze zu ersetzen, ohne Anrechnung einer Ersparnis.
3.4.2.2           
Der AN ist darüber hinaus berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Rechtswirksamkeit des Vertrages Umstände erkennbar werden, die Zweifel an der Erfüllung des Kaufvertrages/Werkvertrages (Gegenleistungspflicht) durch den Auftraggeber aufkommen lassen. Dies gilt insbesondere im Falle der Nichtleistung von Teilzahlung und/oder der Weigerung Zusatzleistungen schriftlich zu beauftragen, wobei dem Auftragnehmer für diese Fälle ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Im Falle einer solchen Rücktrittserklärung steht dem Auftraggeber keinerlei Anspruch gegen den Auftragnehmer zu. Ebenso sind Ansprüche des Auftraggebers aus dem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.
3.4.2.3           
Davon unberührt bleibt der jeden Vertragspartner gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung nach den gesetzlichen Vorschriften zustehende Schadenersatzanspruch, sofern in dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
3.4.2.4           
Tritt einer vom AG zu vertretende Unterbrechung der Leistung ein, so hat der AG dem AN die laufenden Kosten der Bereithaltung in der Höhe von 7% der Auftragssumme pro Monat für die gesamte Dauer der Unterbrechung zu vergüten.
3.4.3           Skonto
Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen.
Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
3.4.4           Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.5           Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen, auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
3.4.6            
8.4.2. der ÖNORM B 2110 gilt als ausgeschlossen (Annahme der Zahlung, Vorbehalt).
4           Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5 der ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister; herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
5           Aufzeichnungen über Vorkommnisse
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
6           Anschlüsse
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
7           Gewährleistung
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
7.1            
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der AG nachzuweisen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
7.2            
Die Vermutungsregel gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3            
Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des AG, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Regressausschlusses erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche nach den allgemeinen Regressregeln unberührt. Die Anwendung des § 933 lit.b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8           Vereinbarung der Leistungssicherung im Insolvenzfall eines Vertragspartners
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem. 8.7 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung und seinerseits die Sicherheit gemäß § 1170b ABGB erfüllt). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten.
9           Bindung an das Angebot
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Ende der Angebotsfrist – bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes – an sein Angebot gebunden.
10        Kostenvoranschläge
Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird dennoch keine Gewähr übernommen.
Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.
11        Ausführungsunterlagen
Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildung udgl. stets geistiges Eigentum des AN und unterliegen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
12        Lieferung, Gefahr Übergang
12.1         
Liefertermine oder Lieferfristen sowie Fertigstellungstermine sind schriftlich anzugeben.
12.2         
Ein Bauzeitplan gilt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Sollen Liefertermine bzw. Fertigstellungstermine verbindlich sein, so ist diese Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren. Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer im Einzelfall etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferverpflichtung des AN steht unter dem Vorbehalt richtig und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den AN verschuldet. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen den AN die Lieferung und die Dauer der Behinderung um eine ausgemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
12.3         
Mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Stelle oder bei Vereinbarung bei Lieferung Freibestimmungsort, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Dies gilt ebenso bei Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung und an den AG übersandter Fertigstellungsanzeige, unabhängig davon, ob eine formale Übernahme durch den AG durchgeführt wurde.
13        Erfüllungsort, Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das Landessgericht Wels vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
14        Rechtsunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise gesetzlichen Vorschriften widersprechen, bleibt die Gültigkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzten, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt.